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   VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968   

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VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968 (https://dejure.org/2019,59013)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11.07.2019 - B 10 S 18.968 (https://dejure.org/2019,59013)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - B 10 S 18.968 (https://dejure.org/2019,59013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; BÄO § 3 Abs. 1. S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 S. 1
    Widerruf der Approbation als Arzt

  • rewis.io

    Widerruf der Approbation als Arzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.10.2010 - 3 B 61.10

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit und

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968
    Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG, B. v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 -, juris Rn. 4).

    Diese ergibt sich vielmehr aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 - juris).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris Rn. 9 und B. v. 27.10.2010 - BVerwG 3 B 61/10 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.) kommt es für die Beurteilung der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, denn der Widerruf der Approbation ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt.

  • BVerwG, 06.03.2003 - 3 B 10.03
    Auszug aus VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968
    Auf den eher zufälligen Umstand, ob und in welchem Umfang das jeweilige Fehlverhalten tatsächlich öffentlich bekannt geworden ist, kommt es dabei allerdings nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 28.01.2003 - 3 B 149/02 -, juris Rn. 4 und B. v. 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rn. 3).

    Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen (vgl. BVerwG, B.v 6.03 2003 - 3 B 10/03 - U. v. 26.09.2002 - 3 C 37/01 - juris).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen (vgl. BVerwG, B. v. 6.03.2003 - 3 B 10/03 - U. v. 26.09.2002 - 3 C 37/01 - juris), insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können (VG München, U. v. 16.10.2007 - M 16 K. 06 4847 - juris).

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968
    Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen (vgl. BVerwG, B.v 6.03 2003 - 3 B 10/03 - U. v. 26.09.2002 - 3 C 37/01 - juris).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen (vgl. BVerwG, B. v. 6.03.2003 - 3 B 10/03 - U. v. 26.09.2002 - 3 C 37/01 - juris), insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können (VG München, U. v. 16.10.2007 - M 16 K. 06 4847 - juris).

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris Rn. 9 und B. v. 27.10.2010 - BVerwG 3 B 61/10 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.) kommt es für die Beurteilung der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, denn der Widerruf der Approbation ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt.

    Es bedarf demzufolge insoweit der Darlegung substantiierter nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 - ferner BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 21 B 10.1543 -, juris).

  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968
    Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Maßnahme reicht jedoch nicht aus (BVerfG, B. v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 - juris).
  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende,

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968
    Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG, B. v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 28.01.2003 - 3 B 149.02

    Beurteilung der Berufsunwürdigkeit eines Arztes; Darlegung der grundsätzlichen

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968
    Auf den eher zufälligen Umstand, ob und in welchem Umfang das jeweilige Fehlverhalten tatsächlich öffentlich bekannt geworden ist, kommt es dabei allerdings nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 28.01.2003 - 3 B 149/02 -, juris Rn. 4 und B. v. 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 10.11.2011 - 21 B 10.1543

    Arzt; versuchter Abrechnungsbetrug im besonders schweren Fall; Widerruf der

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968
    Es bedarf demzufolge insoweit der Darlegung substantiierter nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 - ferner BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 21 B 10.1543 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1997 - 13 A 2587/94

    Unwürdigkeit eines Arztes; Ausübung des ärztlichen Berufs; Sexuelle Beleidigung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.07.2019 - B 10 S 18.968
    Von diesen muss folglich erwartet werden, dass sie bei der Berufsausübung ihre sexuellen Impulse unter Kontrolle haben und Behandlungssituationen nicht zu sexuell motivierten Handlungen ausnutzen (OVG NRW, U.v. 30.01.1997 - 13 A 2587/94 - juris).
  • VG Würzburg, 11.09.2023 - W 7 S 23.1028

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz: Widerruf der Approbation als Arzt

    Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (VG Bayreuth, B.v. 11.7.2019 - B 10 S 18.968 - juris Rn. 35).
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